Dresch
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Kufsteinerland
A-6330 Kufstein,
Tel. +43/5372/62207,
E-Mail: info@kufstein.com,
Website: http://www.kufstein.com
Gasthaus-Hotel Dresch
Martina und Karl Anker
Oberweidau 2 · A-6343 Erl/Tirol
Telefon +43 5373 8129
Telefax +43 5373 8129-3
E-Mail: anker@dresch.at
Gasthaus & Hotel Dresch in Erl · Tirol
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU51011006
Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol - Fachgruppe Gastronomie
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Dresch
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Sie gelten subsidiär zu im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Beherberger: Eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Gast: Eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
Vertragspartner: Eine natürliche oder juristische Person aus dem In- oder Ausland, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
Konsument und Unternehmer: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung (idgF) zu verstehen.
Beherbergungsvertrag: Der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt im Folgenden näher geregelt wird.
§3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang während der bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, den Vertragspartner vor Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner (schriftlich oder mündlich) mit der Anzahlung einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Zahlung der Anzahlung beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage vor Beginn der Beherbergung beim Beherberger einzulangen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z. B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkartenzahlungen gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung stellt eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt dar.
§4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, die gemieteten Räume am vereinbarten Ankunftstag ab 14:00 Uhr zu beziehen, sofern der Beherberger keine abweichende Bezugszeit anbietet.
4.2 Wird ein Zimmer erstmals vor 6:00 Uhr morgens genutzt, gilt die vorhergehende Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind vom Vertragspartner am Tag der Abreise bis spätestens 11:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, ein weiteres Entgelt zu verlangen, wenn die Räume nicht fristgerecht geräumt werden.
§5 Rücktritt vom Beherbgungsvertrag – Stornogebühr
5.1 Wurde im Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vereinbart und hat der Vertragspartner diese nicht fristgerecht geleistet, ist der Beherberger berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5.2 Erscheint der Gast nicht bis 18:00 Uhr am vereinbarten Ankunftstag, besteht keine Verpflichtung zur Beherbergung, es sei denn, es wurde ein späterer Ankunftszeitpunkt ausdrücklich vereinbart.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet (siehe Punkt 3.3), bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des Tages nach dem vereinbarten Ankunftstag reserviert. Wurde eine Vorauszahlung für mehr als vier Tage geleistet, endet die Beherbergungspflicht des Beherbergers am vierten Tag um 18:00 Uhr, wobei der Ankunftstag als erster Tag gilt – es sei denn, der Gast hat einen späteren Ankunftszeitpunkt mitgeteilt.
5.4 Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag aus sachlich gerechtfertigten Gründen – sofern nichts anderes vereinbart wurde – einseitig auflösen.
5.5 Bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt kann der Gast kostenfrei stornieren. Bei einer Stornierung innerhalb der letzten 7 Tage vor Anreise ist vom Gast ein Betrag in Höhe der ersten Übernachtung zu zahlen. Bei Nichtanreise (No-Show) wird der gesamte Buchungspreis fällig.
5.6 Kann der Vertragspartner am Anreisetag aufgrund unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser o. Ä.), durch die sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, den Beherbergungsbetrieb nicht erreichen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts für diesen Tag.
5.7 Die Zahlungspflicht für das vereinbarte Entgelt für den gebuchten Aufenthalt tritt wieder in Kraft, sobald eine Anreise möglich ist, sofern diese innerhalb von drei Tagen ab dem ursprünglich geplanten Anreisetag erfolgt.
5.8 Für Buchungen mit Aufenthalten in den Saisonzeiten vom 01.07. bis 31.07. sowie vom 24.12. bis 08.01. gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich, abrufbar unter www.hotelverband.at/down/AGBH_61115.pdf.
5.9 Für Eintrittskarten zu den Tiroler Festspielen oder den Passionsspielen wird im Falle einer Stornierung stets eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des Kartenpreises fällig.
§6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine Ersatzunterkunft vergleichbarer Qualität anbieten, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist, insbesondere bei geringfügigen und sachlich gerechtfertigten Abweichungen.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung liegt beispielsweise vor, wenn der Raum bzw. die Räume unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt erforderlich machen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags erhält der Vertragspartner das Recht, die gemieteten Räume sowie die Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs in der üblichen Weise und ohne besondere Bedingungen zu nutzen, wie sie den Gästen üblicherweise zur Verfügung stehen. Ebenso hat der Vertragspartner Anspruch auf die übliche Bedienung. Die Ausübung der Rechte hat im Einklang mit den gegebenen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) zu erfolgen.
§8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens bei der Abreise das vereinbarte Entgelt sowie etwaige Mehrbeträge, die durch gesonderte Leistungen von ihm und/oder den ihn begleitenden Gästen entstanden sind, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, erfolgt die Umrechnung nach Möglichkeit zum jeweiligen Tageskurs. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel, trägt der Vertragspartner alle damit verbundenen Kosten, wie etwa Gebühren für Kreditkartenunternehmen, Telegramme usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für Schäden, die er selbst, der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers in Anspruch nehmen, verursachen.
§9 Rechte des Berherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vereinbarten Entgelts oder gerät er damit in Verzug, steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- und Pfandrecht dient außerdem der Sicherung aller Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, sowie für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuweisen. Aus betrieblichen Gründen kann der Beherberger diese Leistungen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht zu, seine Leistungen jederzeit ganz oder teilweise abzurechnen.
§10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt enthalten sind, sind beispielsweise:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden, wie die Nutzung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw.
b) Für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung besteht nur, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Personen übergeben oder an einen von ihnen angewiesenen bzw. bestimmten Ort gebracht wurden. Gelingt dem Beherberger der Nachweis nicht, haftet er nur für eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Mitarbeiter sowie der Zu- und Abgangspersonen.Die Haftung des Beherbergers ist gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer (in der jeweils geltenden Fassung) festgesetzten Betrag begrenzt.Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, so ist der Beherberger von jeglicher Haftung befreit.Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist zudem maximal auf die Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes wird dabei berücksichtigt.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens. Folgeschäden, indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden grundsätzlich nicht ersetzt.
11.3 FFür Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zu einem Betrag von derzeit € 550,--. Eine Haftung für darüber hinausgehende Schäden besteht nur, wenn der Beherberger diese Gegenstände in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder der Schaden durch den Beherberger selbst oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten 12.1 und 12.2 gelten sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die wesentlich wertvoller sind, als die, welche Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebs üblicherweise in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Verwahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden nicht unverzüglich nach dessen Kenntnis dem Beherberger meldet. Zudem müssen Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend gemacht werden; andernfalls erlischt das Recht.
§12 Haftungsbeschränkung
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, ist die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, ist die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden, indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der ersatzfähige Schaden ist in jedem Fall auf die Höhe des Vertrauensinteresses begrenzt.
§13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegebenenfalls gegen eine gesonderte Vergütung in den Beherbergungsbetrieb mitgebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitbringt, ist verpflichtet, dieses während seines Aufenthalts ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder es auf eigene Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitbringt, muss über eine Tierhaftpflichtversicherung oder eine Privat-Haftpflichtversicherung verfügen, die auch Schäden abdeckt, die durch das Tier verursacht werden können. Auf Aufforderung des Beherbergers ist der Nachweis dieser Versicherung zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. dessen Versicherer haften dem Beherberger gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden, die von mitgebrachten Tieren verursacht werden. Dies umfasst insbesondere auch Ersatzleistungen, die der Beherberger gegenüber Dritten leisten muss.
13.5 In Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen sowie in den Wellnessbereichen ist das Mitführen von Tieren nicht gestattet.
§14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung seines Aufenthalts. Kündigt er jedoch rechtzeitig seinen Wunsch auf Verlängerung an, kann der Beherberger dieser Verlängerung zustimmen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) nicht verlassen, weil sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so verlängert sich der Beherbergungsvertrag automatisch für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebs infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht vollständig nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens das Entgelt zu verlangen, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§15 Beendigung des Beherbgungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, endet er mit Ablauf dieser Zeit.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dabei wird der Beherberger jedoch anrechnen, was er infolge der Nichtinanspruchnahme seiner Leistungen einsparen konnte oder durch eine anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur vor, wenn der Beherbergungsbetrieb zum Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeiten aufgrund der Stornierung des Vertragspartners an andere Gäste vermietet werden können. Die Beweislast für eine Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod des Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger automatisch.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können die Vertragsparteien den Vertrag bis spätestens 10:00 Uhr am dritten Tag vor dem beabsichtigten Vertragsende kündigen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. Gast
a) die Räumlichkeiten in erheblichem Maße nachteilig nutzt oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhalten das Zusammenleben mit anderen Gästen, dem Eigentümer, dessen Personal oder im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten erheblich beeinträchtigt oder sich gegenüber diesen Personen einer strafbaren Handlung gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) an einer ansteckenden Krankheit leidet, die über die Dauer des Aufenthalts hinausgeht, oder anderweitig pflegebedürftig wird;
c) die bei Fälligkeit vorgelegten Rechnungen trotz einer angemessenen Nachfrist von drei Tagen nicht begleicht.
15.6 Wird die Vertragserfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt (z. B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügung etc.) unmöglich, so kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits gesetzlich als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Leistungen sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthalts im Beherbergungsbetrieb, wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Besteht Gefahr im Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne ausdrücklichen Wunsch des Gastes veranlassen, insbesondere dann, wenn diese notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Diese Sorgemaßnahmen enden jedoch, sobald der Gast wieder entscheidungsfähig ist oder die Angehörigen über den Krankheitsfall informiert wurden.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner, dem Gast oder im Todesfall gegenüber deren Rechtsnachfolgern insbesondere Anspruch auf Ersatz folgender Kosten:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendige Raumdesinfektion
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung – andernfalls die Kosten für deren Desinfektion oder gründliche Reinigung
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese durch den Gast genutzt wurden, einschließlich allfälliger Ausfalltage aufgrund von Desinfektion, Räumung o. Ä.
e) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen
§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Beherbergungsvertrag ist der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht, unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie des UN-Kaufrechts.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand im zweiseitigen Unternehmergeschäft ist der Sitz des Beherbergers. Der Beherberger ist jedoch zudem berechtigt, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Verbraucher geschlossen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich an dessen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Verbraucher geschlossen, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), in Island, Norwegen oder der Schweiz hat, ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen diesen örtlich und sachlich zuständig.
§18 Sonstiges
18.1 Sofern die oben genannten Bestimmungen nichts Abweichendes vorsehen, beginnt eine Frist mit der Zustellung des sie begründenden Schriftstücks an die Frist zu wahrende Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner. Bei der Berechnung einer Frist, die in Tagen bemessen ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Ereignis oder der Zeitpunkt liegt, ab dem die Frist zu laufen beginnt. Fristen, die in Wochen oder Monaten bemessen sind, beziehen sich auf den Tag der Woche oder des Monats, der durch die Benennung oder Zahl dem Ausgangstag entspricht. Fehlt dieser Tag im jeweiligen Monat, gilt als Fristende der letzte Tag dieses Monats.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist hingegen nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken finden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
18.5 Im Falle einer offenen Rechnung nach der Abreise ist der Beherberger berechtigt, die Abrechnung über die Kreditkarte des Kunden vorzunehmen.